Als Wahltag für die Kommunalwahlen für die Amtsperiode von 2002 bis 2008 ist Sonntag, 03. März 2002, festgelegt worden. An diesem Tag sind die Wahlberechtigten aufgerufen, Bürgermeister und Gemeinderat sowie Landrat und Kreistag zu wählen.
Hierzu einige aktuelle Informationen:
Wahlvorschläge sind spätestens am 10.01.2002, 18.00 Uhr (= 52. Tag vor der Wahl) beim Wahlleiter der Gemeinde Gebenbach (Bürgermeister- und Gemeinderatswahl) oder beim Wahlleiter des Landkreises (Landrat- und Kreistagswahl) einzureichen.
Die Aufstellung der Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor dem Wahltermin (03.03.2002) stattfinden.
Zum Wahlvorschlagsrecht besagt Artikel 23 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz:
"(1) Wahlvorschläge können von politischen Parteien und von Wählergruppen eingereicht werden (Wahlvorschlagsträger). Der Begriff der Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) Wählergruppen sind alle sonstigen Personenvereinigungen oder Gruppen, deren Ziel es ist, sich an Gemeinde- oder Landkreiswahlen zu beteiligen. Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren.
(2) Die Prüfung, ob eine Wählergruppe
mit einer bereits im letzten Gemeinderat oder im letzten Kreistag auf Grund
eines eigenen Wahlvorschlags vertretenen Wählergruppe übereinstimmt,
richtet sich nach folgenden Gesichtspunkten:
1. War die Wählergruppe bereits bei Einrichtung
des Wahlvorschlags zur vorhergesehenen Wahl nach bürgerlichem Recht
organisiert, gelten die Grundsätze des bürgerlichen Rechts.
2. Ist die Wählergruppe nicht organisiert,
ist die Übereinstimmung dann gegeben, wenn mindestens sechs Wahlberechtigte
den jetzigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben oder sich auf ihm bewerben,
die auch den früheren Wahlvorschlag unterzeichnet oder sich auf ihm
beworben haben. Erfüllen mehrere Wählergruppen diese
Voraussetzung, stimmt diejenige Wählergruppe
mit der im letzten Gemeinderat oder im letzten Kreistag vertretenen Wählergruppe
überein, die die größte Anzahl an übereinstimmenden
unterzeichneten oder sich bewerbenden Personen hat.
Wird ein Nachweis über die Organisation
bei der Einrichtung des Wahlvorschlags nicht erbracht, gilt die Wählergruppe
als nicht organisiert.
(3) Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen
Wahlvorschlag einreichen. Ein Mehrfachauftreten eines Wahlvorschlagsträgers
liegt nur dann vor, wenn
1. ein Wahlvorschlagsträger mehrere Wahlvorschläge
mit demselben Kennwort einreicht,
2. ein Wahlvorschlagsträger mehrere Wahlvorschläge
für verschiedene Teile des Wahlkreises einreicht und die räumliche
Trennung im Kennwort zum Ausdruck bringt,
3. mehrere Wahlvorschläge von derselben
Versammlung aufgestellt worden sind.
4. ein Wahlvorschlagsträger durch seine
Organe einen weiteren Wahlvorschlag sonst beherrschend betreibt.
Das Handeln von Untergliederungen eines Wahlvorschlagsträgers
ist diesem zuzurechnen. Der Wahlvorschlagsträger hat nach Aufforderung
dem Wahlleiter mitzuteilen, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet,
falls ein Mehrfachauftreten festgestellt wird; unterlässt er diese
Mitteilung, sind die Wahlvorschläge für
ungültig zu erklären."
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Verwaltungsgemeinschaft
Hahnbach.